Der Darlehensgeber hat gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs.
Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung
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