Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Insidergeschäfte – und die Einziehung

Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese ? ersatzweise deren Wert ? der Einziehung. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der

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