LG Bremen

Beschwerde gegen die gerichtliche Wertfestsetzung – im Interesse und auf Weisung der Rechtsschutzversicherung

Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies beeinflusst die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen.  Es gibt zwar

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Wenn die Beschwer hochgetrieben werden muss…

Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es verwehrt, diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum

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Außergerichtliche Vergleiche – und die Wertfestsetzung

§ 33 Absatz 1 RVG ist auf außergerichtliche Vergleiche nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn dieser außergerichtliche Vergleich zur Beendigung eines Klageverfahrens führt. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht

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Wertfestsetzung im Hauptsacheverfahren nach einstweiliger Anordnung über den Unterhalt

Die Wertfestsetzung im Hauptsachverfahren umfasst den gesamten mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachten Verfahrensgegenstand auch dann, wenn zuvor bereits eine teilweise Regelung dieses Gegenstandes durch eine einstweilige Anordnung (hier: zum Unterhalt) erfolgt ist. Der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ist ohne „Anrechnung“ der bereits durch die einstweilige Anordnung festgesetzten Beträge zu ermitteln, allerdings

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Arbeitsentgelt und Weihnachtsgeld in der Streitwertfestsetzung

Zu dem für die Streitwertbestimmung in Arbeitsgerichtsverfahren maßgeblichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zählen nicht nur die monatlich anfallenden (Grund)vergütungsbestandteile (Gehalt, Zeitlohn, Fixum, Zuschläge, Prämien, Sachbezüge etc.), sondern auch in anderen Zyklen erfolgende Zuwendungen (wie etwa Urlaubsentgelt, 13. Monatsgehalt), soweit diese nicht Gratifikations-, sondern

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