§ 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Anspruch aus § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung über den aus dem Verbund abgetrennten Versorgungsausgleich zeitlich nach
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