Eine gesonderte Wertfeststellung muss auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung erfolgen. Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts. Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt. Nach § 7 Abs.
Lesen