Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. schließt einen sog. vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten (i.S. des § 23 Abs. 1 EStG) und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus.
Danach sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
Artikel lesen








