Pressefreiheit – und die Offenlegung von Insiderinformationen

Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende Veröffentlichung eines Artikels, in dem Gerüchte über börsennotierte Unternehmen aufgegriffen werden, durch einen Journalisten ist rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist, um einer journalistischen Tätigkeit nachzukommen, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag ein Vorabentscheidungsersuchen eines Paris

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Marktmanipulation – und die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

Hinsichtlich des strafbewehrten Verbots der Marktmanipulation bestand zu keinem Zeitpunkt eine Ahndungslücke, die über das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB die Annahme von Straffreiheit nach sich zöge. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zur Beseitigung eventueller Auslegungsunsicherheiten beschlossen, dem Wertpapierhandelsgesetz mit § 52 eine Übergangsvorschrift für Altfälle der §§

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Insiderhandel, Marktmanipulation – und die Neuregelung des Wertpapierrechts

Es besteht keine (zeitliche) „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall aus Hamburg: Das Landgericht Hamburg hat den früheren Vorstandvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße verurteilt; hinsichtlich einer Nebenbeteiligten hat es eine Verfallsentscheidung getroffen, der die von einem

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Segmentierungen bei der Einlagesicherung – und die Beitragspflicht zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Einlagensicherung in Deutschland wie auch der gemeinschaftsrechtlichen Regulierung der

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Beratungspflichtverletzungen in der Anlageberatung – und die Verjährungfrist beim Vorsatz

Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG aF ist auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Aufklärung es gleichwohl unterlassen hat, seine als Berater tätigen Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären. Die bis zum 4.08.2009 geltende Sonderverjährungsvorschrift des

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Vorsätzliches Organisationsverschulden in der Anlageberatung

Kannte ein Anlageberater seine Verpflichtung zur Aufklärung oder hat er sie zumindest für möglich gehalten und hat er es gleichwohl unterlassen, seine Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären, liegt ein vorsätzliches Organisationsverschulden des Anlageberaters vor. Der Anlageberater trägt die Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Vorsatz. Nach § 280 Abs. 1

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Anlagevermittlung

Der Begriff der Anlagevermittlung ist in § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG inhaltlich gleich zu verstehen. Er unterscheidet sich von demjenigen des bürgerlichen Rechts. Anlagevermittlung nach dem Gesetz über das Kreditwesen und nach dem Wertpapierhandelsgesetz ist jede final auf

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Postbank-Übernahme als „acting in concert“?

Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren über die Klage des Börsenjournals Effecten-Spiegel auf Zahlung einer höheren Gegenleistung für die Übernahme von Aktien der Postbank durch die Deutsche Bank AG das die Klage abweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Oberlandesgericht Köln

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Keine Entschädigung für Handelsverluste in Phoenix-Fällen

Handelsverluste, die im Rahmen der vertragsgemäßen Anlage von Kundengeldern entstanden sind, sind nicht entschädigungsfähig („Phoenix“). Die Phoenix Kapitaldienst GmbH, ein unter anderem mit Finanzkommissionsgeschäften befasstes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), war ein der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnetes Institut (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §

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Handelsverluste und die Einlagensicherung des Wertpapierhandels

Der Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz umfasst nicht die tatsächlichen Handelsverluste. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.

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