Beteiligungsgrenze: 1%

Die durch das „Steuersenkungsgesetz“ vom 23. Oktober 2000 vorgenommene Absenkung der Beteiligungsgrenze für steuerpflichtige Veräußerungsgewinne auf 1% ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Nach der seit dem Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes gelenden Fassung des § 17 Abs. 1 EStG sind Gewinne

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Wesentliche Beteiligung von 1%

Die Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG auf 1% durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf verfassungsgemäß.

Es ist allgemein anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden, dass der Gesetzgeber bei

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das übernommen Betriebsdarlehn

Für Schuldzinsen, die zu einem ohne rechtliche Verpflichtung übernommenen Darlehen gehören, ist kein Betriebsausgabenabzug möglich.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist nach der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung kein Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten möglich.

Betriebsausgaben sind

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1 € kann zu teuer sein

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der steuerliche Abzug von Verlusten aus der Beteiligung an einer GmbH dann nicht auf die Hälfte des Verlustes begrenzt, wenn der Beteiligte keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nachträgliche Schuldzinsen

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens

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Entnahme von Kapitalbeteiligungen

Die Entnahme von Kapitalbeteiligungen führt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur bei Versteuerung der stillen Reserven zu erhöhten Anschaffungskosten. Veräußert ein im Sinne des § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem

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Behaltefrist und Auflösungsverlust

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war,

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