Veranlasst eine Stadt nach § 31 Abs. 2 BestattG BW selbst die Bestattung eines Verstorbenen, so handelt sie nicht wettbewerbswidrig, wenn sie mit der Bestattung ausschließlich ihren Eigenbetrieb beauftragt, der unter anderem erwerbswirtschaftlich und in Konkurrenz zu anderen örtlichen privaten
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