Kommunale Wettbürosteuer

Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch

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Die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuer

Mit der Wettbürosteuer dürfen nicht nur Live-Wetten, sondern auch sogenannte Pre-Match-Wetten besteuert werden. Es ist keine Differenzierung dieser Wetten bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands für Wetten in einem Wettbüro erforderlich. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den hier vorliegenden Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund

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Dortmunder Wettbürosteuer

Die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat, in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig. Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a.

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Wettbürosteuer in Nordrhein-Westfalen.

Eine kommunale Wettbürosteuer ist in Nordrhein-Westfalen rechtens. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jetzt in drei Musterverfahren zugunsten der Stadt Dortmund entschieden, dass Wettbürobetreiber zu einer kommunalen Wettbürosteuer herangezogen werden dürfen. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Kommunale Wettbürosteuer

In Nordrhein-Westfalen dürfen die Kommunen Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen, die das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in drei die Stadt Dortmund betreffenden

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