Über einen Auskunftsanspruch, der im Wege einer Widerklage geltend gemacht wird, kann durch Teilurteil entschieden werden. Ein Teilurteil nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf – auch im Fall der Widerklage – nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Eine
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