Die das Prozessrechtsverhältnis gestaltenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen iSv. § 91a ZPO können von den Parteien nicht einvernehmlich beseitigt werden. Bei Prozesshandlungen wie den Erledigungserklärungen iSv. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt es sich um sogenannte Bewirkungshandlungen. Sie beeinflussen die Prozesslage unmittelbar, da die Rechtshängigkeit der Hauptsache allein durch die
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