Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln ist, ist -im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage- unzulässig.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
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