Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte. Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat
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