Bundesverfassungsgericht

Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts – und die Widerspruchsberechtigung

Widerspruchsberechtigt gegen eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, wie hier das Jugendamt, ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Ihm fehlt aber als einem nicht am verfassungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch. Eine Beteiligtenstellung

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LG Bremen

Die Erledigungserklärung des Klägers – und die zunächst verweigerte Zustimmung der Beklagten

Der zunächst erklärte Widerspruch der Beklagten steht ihrem späteren Anschluss an die Erledigungserklärung des Klägers nicht entgegen. Eine Prozesserklärung ist – mangels abweichender Regelung wie etwa in § 269 Abs. 1 ZPO – nach der Dispositionsmaxime frei rücknehmbar, wenn sie noch keine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung hatte, die angestrebte gerichtliche Entscheidung

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Amtsgericht Aurich

Grundbucheintragung – und keine Beschwerde

Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Daher ist die Entscheidung

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LG Bremen

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang – und seine Verwirkung

Eine Arbeitnehmerin kann dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin jedenfalls dann nicht mehr wirksam widersprechen, wenn das Widerspruchsrecht bei seiner Ausübung bereits verwirkt ist. Eine normierte zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchrechts besteht allerdings nicht. Der Gesetzgeber hat entsprechende Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen. Ebenso stünde der Wirksamkeit

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids – und die Sonderbeteriebsaufwendungen

Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden. Die Feststellung des Sondergewinns ist eine selbständig anfechtbare Feststellung, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen kann. Bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns können Einwendungen hinsichtlich der Sonderbetriebsaufwendungen daher nicht berücksichtigt werden. Gegenstand des

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Allianz

Der im Policenmodell geschlossene Versicherungsvertrag – und das verwirkte Widerspruchsrecht

Der Versicherungsnehmerin ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksam keit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F.

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LG Bremen

Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit – und die offenkundig aktenwidrige Streitwerterfassung

Ein Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit, der auf einer offenkundig aktenwidrigen Streitwerterfassung beruht, ist objektiv willkürlich und bindet daher nicht. In dem hier vom Obersten Bayerischen Landesgericht entschiedenen Fall erwirkte die Klägerin  den Beklagten einen Mahnbescheid über eine Darlehensrückzahlungsforderung von 6.550,57 € sowie Schadensersatz aus Verletzung des Kreditvertrags in Höhe von

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Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung – und seine Verwirkung

Die Prüfung, ob das verfahrensrechtliche Recht zum Widerspruch gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung verwirkt ist, kann nur veranlasst sein, wenn die Baugenehmigung nicht schon wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Recht, Widerspruch gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung einzulegen, durch Fristablauf

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Unselbstständige Beweisverwertungsverbote – und die Widerspruchslösung

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht entschieden, dass die Widerspruchslösung auch für unselbstständige Beweisverwertungsverbote wegen Fehlern bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme gilt. Dies konnte der Bundesgerichtshof jedoch auch in dem hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen. Jedenfalls hat die Verteidigung vorab der Verwertung aller Sachbeweise und der auf die Auffindesituation

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Steuerberater – als Vertreter in Beitragsstreitigkeiten

Steuerberater dürfen ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg und mehreren Steuerberatern zu Grunde. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den

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Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung – und die erwirtschafteten Verluste

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und

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Rückabwicklung einer Lebensversicherung – und die gezogenen Nutzungen

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer nur die tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. Nach § 818

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Widerspruch bei einer Lebensversicherung im Policenmodell – Frist und Verwirkung

Der geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen, wenn er infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen ist. Der Widerspruch war vorliegend – ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist – rechtzeitig. Vorliegend belehrte die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer nicht

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Beratungshilfe – und der Begründungszwang für ihre Ablehnung

Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen

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Auslegung eines Widerspruchs

Für das Widerspruchsverfahren ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die für das Klageverfahren gelten, soweit keine abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert. Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind demzufolge wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten,

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Widerruf – und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen

Mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: InhaltsübersichtWiderrufsbelehrung bei PolicenverträgenWiderspruchsfrist bei fehlerhafter BelehrungWiderruf nach Kündigung und LeistungserbringungVerwirkung des WiderspruchsrechtsBereicherungsrecht und das europarechtlicht EffektivitätsgebotVerjährung der BereicherungsansprüchePrämienrückzahlung und zwischenzeitlicher VersicherungsschutzAbschlusskosten und VerwaltungskostenGezahlte RatenzahlungszuschlägeVerzinsung – und die

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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungen – und die Kapitalertragsteuer

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hat sich der Versicherungsnehmer die vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen zu lassen. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4

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Das Rechtsmittel des Streithelfers – und der Widerspruch der Hauptpartei

Widerspricht die Hauptpartei zweifelsfrei der Fortführung des Prozesses, so ist ein Rechtsmittel des – wie hier – nicht streitgenössischen Streithelfers unzulässig. Der Widerspruch der Hauptpartei unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Er muss noch nicht einmal ausdrücklich erklärt werden; schlüssiges Verhalten reicht aus, wenn sich daraus zweifelsfrei der Wille der Hauptpartei ergibt,

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Lebens- und Rentenversicherungsverträgen im Policenmodell – und die Rückabwicklung nach Widerspruch

Der Bundesgerichtshof hat sich nun auch erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen befaßt, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten. In den beiden jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatten die klagenden

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Rückabwicklung von Darlehnsverträgen – und der Streitwert

Der Gesamtstreitwert bemisst sich in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Darlehnsnehmerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2000 zur

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – und die gezogenen Nutzungen

Mit der Ermittlung der nach § 818 Absatz 1 ZPO herauszugebenden gezogenen Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen: Von dem Anspruch nach § 818 Absatz 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – und die gezahlten Vermittlerprovisionen

Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis kann sich der Versicherer nicht auf eine Entreicherung wegen vom ihm gezahlter Vermittlerprovisionen berufen. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Versicherung gezahlt hat, ohne hierzu durch einen

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – und die gezahlten Prämien

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Versicherung gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherungs – Verjährung und Verwirkung

Der Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnend ab dem erklärten Widerspruch. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit

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2 Betriebsübergänge – und der richtige Widerspruchsadressat

Das Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen nicht geregelt. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des EuGH

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Zwei Betriebsübergänge – und der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Ersterwerber

Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber zwei Personen möglich: gegenüber dem „bisherigen Arbeitgeber“ oder dem „neuen Inhaber“. Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben. „Bisheriger“ Arbeitgeber in der Situation, in der sich der Arbeitnehmer nach zwei Betriebsübergängen befand,

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Der richtige Widerspruchsadressat bei mehrere Betriebsübergängen

Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber zwei Personen möglich: gegenüber dem „bisherigen Arbeitgeber“ oder dem „neuen Inhaber“. Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben. „Bisher/ig“ bedeutet: „bis jetzt“; „von einem unbestimmten Zeitpunkt an bis zum heutigen Tag“; „bislang/bis

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Mehrere Betriebsübergänge – und der richtige Widerspruchsadressat

Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH

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Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag – und die Berechnung des Bereicherungsanspruchs

Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch

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Anfechtung einer Widerspruchsrücknahmeerklärung

Die (wirksam erfolgte) Erklärung, ein Widerspruch werde zurückgenommen, kann nicht entsprechend den Regelungen des BGB über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden. Die Möglichkeit, sich von einer solchen Rücknahmeerklärung durch deren Widerruf zu lösen, besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Zu den grundsätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage gehört es gemäß §

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Der verfristete Widerspruch – und die Einlassung der Behörde auf die spätere Anfechtungslage

Wird ein unzulässiger, weil verspäteter Widerspruch seitens der Widerspruchsbehörde ohne sachliche Einlassung als unzulässig zurückgewiesen, so führt eine im anschließenden Klagverfahren erfolgende hilfsweise Einlassung der Behörde zur Sache nicht zur (nachträglichen) Zulässigkeit der Klage. Ist der Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig gewesen, führt dies zur Unzulässigkeit der daran anknüpfenden

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Der sich automatisch verlängernde Gewerbemietvertrag – wenn die Kündigungsfrist am Sonntag endet

Bei einem Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel ist die Willenserklärung, mit welcher die Vertragspartner die – bei Untätigkeit automatisch eintretende – Vertragsverlängerung verhindern können, nicht als Kündigung im technischen Sinne anzusehen, auch wenn sie im Vertrag als solche – und nicht als „Widerspruch“ – bezeichnet wird. Auf diese Willenserklärung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid

Ein Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid – oder auch nur die darin getroffene Kostenentscheidung – ist nicht statthaft. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift gilt für die Verpflichtungsklage Absatz 1 entsprechend, wenn

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Oberlandesgericht München

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren – und der Widerspruch des Schuldners gegen den deliktischen Rechtsgrund

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätz-liche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuld-befreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Aus-fertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8). Gemäß § 87 InsO können

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Wi­der­spruch in be­am­ten­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten

Das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten nach § 126 BRRG soll sicherstellen, dass sich der Dienstherr mit allen Anliegen der Beamten vor einer Klageerhebung befassen kann. Ein Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, wenn sich die Behörde gegenüber dem Kläger vorgerichtlich endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat. Daran ändert

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Widerspruch und negative Feststellungsklage bei einer deliktischen Forderungsanmeldung

Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen. Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken. Das rechtliche Interesse des Klägers

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