Widerspruchsberechtigt gegen eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, wie hier das Jugendamt, ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Ihm fehlt aber als einem nicht am verfassungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch. Eine Beteiligtenstellung
Lesen