Auch geringfügige Belehrungsfehler können einen Verstoß gegen Treu und Glauben bei der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die Versicherungsnehmer unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung informiert worden. Der Bundesgerichtshof
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