Es entspricht ganz einhelliger Auffassung, dass das Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 VVG a.F. und das nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. selbständig nebeneinanderstehen. Beide Normen haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. Ein Konkurrenzverhältnis gibt es daher nicht. Da beide Widerspruchsrechte unabhängig voneinander bestehen, können ihre Fristen – soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind
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