Einem Klageantrag fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der klagende Asylbewerber auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG als einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzziels verwiesen werden könnte.
Dem Asylbewerber soll durch den
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