Der 40 Jahre zurück liegende Freispruch wegen Mordes – und die Wiederaufnahme wegen neuer DNA-Spur

Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der neuen Wiederaufnahmeregelung des § 362 Nr. 5 StPO, wonach rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zuungunsten des Angeklagten wiederaufgenommen werden dürfen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes

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Themis, Statue der Gerechtigkeit und des Rechts

Das Wiederaufnahmeverfahren

Das Urteil ist falsch, aber bereits rechtskräftig. Trotzdem kann das Strafverfahren wiederaufgenommen werden: Mit dem Wiederaufnahmeverfahren ist es möglich. Das Justizsystem ist dafür da, rechtmäßige Entscheidungen zu treffen und für Ordnung zu sorgen. Doch auch die Justiz kann Fehler machen. Dafür gibt es die verschiedensten Gründe: Oftmals ist es tatsächlich

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Das Rechtskraftzeugnis vom Bundesgerichtshof

Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit

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Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens

Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog ist bei einem PKH-Verfahren unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass die Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 578 ff. ZPO entsprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen

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Wiederaufnahme eines PKH-Verfahren

Die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages kann nicht über die Vorschriften der §§ 134 FGO i. V. m. § 578 ZPO erreicht werden. Der Antrag des Antragstellers wurde vom Finanzgericht im vorliegenden Streitfall nicht als erneuter Antrag auf Gewährung von PKH gewertet, sondern als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom

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Wideraufnahmeverfahren – und das Rubrum

Parteien des Wiederaufnahmeverfahrens sind grundsätzlich die Parteien des Vorprozesses. Eine aktive Beteiligung an dem Wiederaufnahme- oder dem vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht Voraussetzung für die Parteistellung und die Nennung im Rubrum. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – XI ZA 4/16

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Sachliche Zuständigkeit für eine Restitutionsklage

Die sachliche Zuständigkeit -hier: instanzielle Zuständigkeit als Unterfall der sachlichen Zuständigkeit- für Wiederaufnahmeklagen richtet sich nach § 584 ZPO i.V.m. § 134 FGO. Danach ist für Wiederaufnahmeklagen -abgesehen von der im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufungsinstanz- ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; jedoch das Revisionsgericht, wenn

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Bundesfinanzhof (BFH)

PKH für das Wiederaufnahmeverfahren

Insbesondere besteht für die Antragstellung -ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO- kein Vertretungszwang. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,

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Das zurück gewiesene Ablehnungsgesuch im Wiederaufnahmeverfahren

Wieder ein weiteres Kapital in der Causa Mollath: Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerde des Mollath-Verteidigers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter der für das Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Strafkammer des Landgerichts Regensburg verworfen. Der Verteidiger hatte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer – ohne Mitwirkung des

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Die Disziplinarklage und das gescheiterte strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren

Einem Be­schluss, mit dem ein An­trag auf Wie­der­auf­nah­me des straf­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens gemäß § 359 Nr. 5 StPO ab­ge­lehnt wird, kommt keine Bin­dungs­wir­kung für das Dis­zi­pli­nar­k­la­ge­ver­fah­ren zu. Gemäß § 59 Abs. 1 LDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis

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Aufgefundene Urkunden als Wiederaufnahmegrund

Be­stä­tigt die auf­ge­fun­de­ne Ur­kun­de le­dig­lich Tat­sa­chen, die sich be­reits aus den im Vor­pro­zess vor­ge­leg­ten Ver­wal­tungs­vor­gän­gen er­ga­ben, liegt ein Re­sti­tu­ti­ons­grund i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor. Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Das ist

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Wiederaufnahme nach planmäßigem Ausscheiden der Akten

Auch wenn die Akten nicht mehr vorhanden sind, trägt der Verurteilte die Darlegungs- und Beweislast für die Neuheit von Tatsachen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde eines Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, mit dem sein Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen ist,

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Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens

§ 80 Abs. 7 VwGO verdrängt als lec spezialis die allgemeinen Vorschriften zur Wiederaufnahme rechtskräftig beendeter Verfahren und schließt eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach § 153 VwGO, §§ 578 ff ZPO aus. Der auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gemäß § 153 VwGO gerichtete Antrag ist nicht statthaft und daher entsprechend §

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