Liegt der Reparaturaufwand (Reparaturkosten und Minderwert) im Rahmen von 130% des Wiederbeschaffungswert, so ist das für die Erstattungsfähigkeit des Reparaturaufwands relevante Integritätsinteresse auch dann gewahrt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht ausschließlich persönlich selbst nutzt, sondern auch bei der Leihe
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