Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Oberlandesgericht Celle entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht Celle.
Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten an
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