Das (Berufungs)Gericht darf nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheiden.
103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt
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