Bundesarbeitsgericht

Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

In der Insolvenz besteht kein Wiedereinstellungsanspruch.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer seit 1986 als Versandleiter bei der M GmbH beschäftigt. Diese produzierte mit mindestens 280 gewerblichen Arbeitnehmern zuzüglich Bürokräften in maschineller Massenfertigung Betten und Matratzen.

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Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung entwickelten Grundsätze sind in Kleinbetrieben iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KSchG nicht anwendbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann einem wirksam betriebsbedingt gekündigten

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