In der Insolvenz besteht kein Wiedereinstellungsanspruch.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer seit 1986 als Versandleiter bei der M GmbH beschäftigt. Diese produzierte mit mindestens 280 gewerblichen Arbeitnehmern zuzüglich Bürokräften in maschineller Massenfertigung Betten und Matratzen.
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