Auch Desinfektionskosten sind erforderliche Wiederherstellungskosten und damit erstattungsfähig.
Die gem. § 249 S. 2 BGB vom Schädiger bzw. seiner Versicherung für die Reparatur zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis,
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