Auch Desinfektionskosten sind erforderliche Wiederherstellungskosten und damit erstattungsfähig. Die gem. § 249 S. 2 BGB vom Schädiger bzw. seiner Versicherung für die Reparatur zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch
Lesen