Für das Bundesarbeitsgericht ist es offenkundig, dass im Fall zweier zeitlich aufeinander folgender Kündigungen keine unzulässige Wiederholungskündigung vorliegt, wenn die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch echtes Versäumnisurteil festgestellt wurde. Vor Erlass eines echten Versäumnisurteils findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage
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