Der Ausdauerlauf des Polizeikommissaranwärters

Es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass in einer Ausbildungs- und Prüfungs-Verordnung für Polizeivollzugsbeamte (Kommissaranwärter) im Rahmen von insgesamt 29 Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Berufspraktisches Training – Bereich Ausdauer“ für einen 3000-Meter-Lauf nur eine einmalige Wiederholungsprüfung vorgesehen ist und dass das wiederholte Nichtbestehen dieser Teilprüfung das Nichtbestehen

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Befristete Anrechnung früherer Prüfungsleistungen

Aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich keine Verpflichtung des Normgebers ableiten, die in einer Prüfungsordnung bestimmte Frist, innerhalb der ausreichende Prüfungsleistungen bei einem vorangegangenen Prüfungsversuch in der Wiederholungsprüfung angerechnet werden, um den Zeitraum in Anspruch genommener Elternzeit zu verlängern. Dies entschied jetzt der

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Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

Wenn aufgrund einer isolierten Anfechtungsklage der negative Prüfungsbescheid über die erste Teilnahme an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung aufgehoben wird, nachdem der Prüfling bereits die Wiederholungsprüfung bestanden hat, so ist es der Prüfungsbehörde grundsätzlich nicht möglich, einen erneuten Prüfungsbescheid über die erste Teilnahme an der Prüfung zu erlassen. In einem jetzt

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Wiederholungsprüfung aus triftigem Grund

Geht die Nichtteilnahme an einer Prüfung auf Äußerungen des Prüfers zurück, kann diese auf „triftigen Gründen“ beruhen. Eine eigenständige Sachaufklärung kann das Verwaltungsgericht insoweit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vornehmen, wenn diese im Rahmen des für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums geleistet werden kann. In dem hier vom

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Magister Legum Europae (MLE)

Das von der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover angebotene dreisemestrige Ergänzungsstudium „Europäische Rechtspraxis“ für Vorgraduierte (ELPIS I) und sein Abschluss mit dem Magister Legum Europae dienen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover nicht dazu, den Zugang zu einem juristischen Beruf zu eröffnen. Die Juristische Fakultät der Universität Hannover

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Krankheit bei der Bachelorprüfung

Die Prüfungskommission kann verlangen, dass im Fall einer letzten Wiederholungsprüfung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist. Für einen Rechtsstreit, der das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung zum Gegenstand hat, ist regelmäßig ein Streitwert von 7.500 EUR im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen

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