§ 21 Abs. 1 Satz 2 FSPersAV räumt der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der begründeten Aussicht auf Erfolg einer zweiten Wiederholung der Prüfung keinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde der klagende
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