Eine Prüfungsordnung, die entgegen § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen nicht selbst nennt, sondern insoweit auf die Studienordnung verweist, ist unwirksam. Angegriffene Prüfungsversuche, die aufgrund einer gegen § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG verstoßenden Prüfungsordnung unternommen wurden, gelten als nicht abgenommen.
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