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Der reisende Konsularbeamte

Ein Konsularbeamter, der sich bei der Fahrt durch die Bundesrepublik Deutschland nicht auf der direkten Rückreise von seinem Dienstort im Empfangsstaat in seinen Entsendestaat befindet, genießt keine Immunität nach Art. 54 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom

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