E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr – und der Zeitpunkt ihres Zugangs

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber

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Gehaltsabrechnung

Die auf der Lohnabrechnung aufgeführten Resturlaubstage

Die Arbeitnehmerin hat den (Rest-)Urlaub des Arbeitnehmers mit den Lohnabrechnungen weder anerkannt noch darauf verzichtet, sich auf dessen Erlöschen zu berufen. Ebenso wenig hat sie sich mit diesen verpflichtet, verfallenen Urlaub auch dann abzugelten, wenn dies nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen nicht geschuldet ist. Bei den Angaben in

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Vertragsschluss

Vertragsangebot oder kein Vertragsangebot?

Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 BGB, „Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann

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Das Vertragsangebot als ständiger persönlicher Fahrer im Landesdienst

Unabhängig von der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags hinsichtlich der Vertragsbedingungen im Übrigen unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§

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Hochofen

Klageantrag auf Abgabe eines Vertragsangebots

Bei einem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der Klageantrag – ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung – die wesentlichen Vertragsbedingungen

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Auslegung von Willenserklärungen – und ihre revisionsgerichtliche Überprüfung

Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet allerdings dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zählt der Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.

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Landgericht Bremen

Auslegung prozessualer Willenserklärungen

Maßgebend für die Auslegung prozessualer Willenserklärungen sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass

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Kündigung – und ihr Zugang in der Untersuchungshaft

Die Mitarbeiter einer in Hessen gelegenen JVA sind grundsätzlich Empfangsboten für Schriftstücke, die an dort inhaftierte Beschuldigte gerichtet werden. Bei einem Kündigungsschreiben an einen in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Arbeitnehmer handelt es sich nicht um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen iSv. § 130 Abs. 3 BGB. Amtsempfangsbedürftig iSd. § 130 Abs. 3 BGB sind

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Klageanträge – und ihre klägerfreundliche Auslegung

Für die Auslegung von Klageanträgen gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln, §§ 133, 157 BGB. Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen

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Angebot, Annahme – und ihre Auslegung

Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine

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Kündigung oder keine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die ein Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Bei der Frage, ob die Erklärung einer Partei eine Kündigung darstellt, ist darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger nach der Verkehrssitte, den ihm erkennbaren Umständen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Antrag auf Akteneinsicht – als Klageerhebung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Prozesserklärungen wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 BGB). Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung. Dabei können auch außerhalb der Erklärung

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Auslegung von Prozessanträgen

Maßgebend für die Auslegung prozessualer Willenserklärungensind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das

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Landgericht Bremen

Die konkludente Aufrechnungserklärung – in der Klageerwiderung

Darin, dass die Beklagten sich zur Verteidigung gegen die Klageforderung auf die von ihnen geltend gemachten und im einzelnen dargelegten Gegenforderungen bezogen und diese sogar explizit von der Klageforderung abgezogen haben, liegt eine konkludente Aufrechnungserklärung. Die Aufrechnung kann – wie jede Willenserklärung – auch stillschweigend erklärt werden. Das Gericht darf

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Geldrechner

Missbrauch einer Generalvollmacht

Wenn ein Bevollmächtigter bei Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht, kann eine Haftung gemäß § 826 BGB gegeben sein. Willenserklärungen zwischen den Beteiligten, die auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichtet sind, werden bei einer fehlerhaften Gesellschaft vorausgesetzt. Grundsätzlich liegen sie nicht vor, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte

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Zugang einer Willenserklärung im Ausland

Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die Frage der Wirksamkeit der Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Konzern. Die Niederlegung des Amtes eines GmbH-Geschäftsführers ist nur dann wirksam, wenn sie

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Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung

Genügt eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann die Abgabe der fraglichen Erklärung durch den Schuldner auch nicht nach § 888 ZPO erzwungen werden. Ist die im rechtskräftigen Berufungsurteil festgelegte Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe von Willenserklärungen nicht hinreichend

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Kündigung eines geschäftsunfähigen Arbeitnehmers

Eine Kündigung, die als Willenserklärung im Sinne von § 131 Abs.1 BGB gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben worden ist, geht nur dem gesetzlichen Vertreter zu, wenn sie an ihn gerichtet ist oder für ihn bestimmt ist. Es reicht nicht aus, dass sie faktisch in den Herrschaftsbereich des Vertreters gelangt ist. Mit

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