Auslegung von Willenserklärungen – und ihre revisionsgerichtliche Überprüfung

Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters.

Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet allerdings dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.

Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zählt

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Angebot, Annahme – und ihre Auslegung

Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird.

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines

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Kündigung oder keine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die ein Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll.

Bei der Frage, ob die Erklärung einer Partei eine Kündigung darstellt, ist darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger nach der Verkehrssitte, den

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Auslegung von Prozessanträgen

Maßgebend für die Auslegung prozessualer Willenserklärungensind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu

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Missbrauch einer Generalvollmacht

Wenn ein Bevollmächtigter bei Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht, kann eine Haftung gemäß § 826 BGB gegeben sein.

Willenserklärungen zwischen den Beteiligten, die auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichtet sind, werden bei einer fehlerhaften Gesellschaft vorausgesetzt. Grundsätzlich

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Zugang einer Willenserklärung im Ausland

Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts.

Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die Frage der Wirksamkeit der Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Konzern.

Die Niederlegung

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