Die bloße Darlegung einer nach Auffassung der Beschwerde unrichtigen Rechtsanwendung rechtfertigt die Zulassung nicht. Auf einzelfallbezogene Rechtsfehler könnte die anzufechtende Entscheidung nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.
Soweit die Beschwerde anführt, die aus Art. 103 Abs. 1 GG
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