Wird die einem Anlagenbetreiber mit der Netzanbindungszusage zugesagte Kapazität nicht vollständig zur Verfügung gestellt und kann die Einspeisung deshalb nur in beschränktem Umfang erfolgen, liegt eine teilweise Unmöglichkeit im Sinne des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 vor;
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