Die mögliche Unwirksamkeit einer Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Beschränkt der fortgeltende Plan die Errichtung solcher Anlagen auf festgesetzte Sondergebiete, bleibt ein teilweise außerhalb dieser Flächen gelegenes Vorhaben unabhängig von der Höhenbegrenzung bauplanungsrechtlich unzulässig.
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