Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen.
Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage eines
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