Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 n.F. ist Voraussetzung für den Abzug von Verlusten nach § 10d EStG bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 n.F. ist Voraussetzung für den Abzug von Verlusten nach § 10d EStG bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust
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Überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Das zugeführte und das bisherige Aktivvermögen sind jeweils mit dem Teilwert anzusetzen. In die Vergleichsrechnung
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Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an
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§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. definiert die „wirtschaftliche Identität“ einer Körperschaft in Satz 1 nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft, wann eine wirtschaftliche Identität nicht mehr gegeben ist. Satz 2 des § 8 Abs. 4 KStG
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Fremdfinanzierte Anschaffungen führen zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. setzt voraus, dass zwischen der Übertragung
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Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. kann auch vorliegen, wenn der bisherige Geschäftsbetrieb vor bzw. bei der Ausrichtung auf einen neuen Geschäftszweig zwar nicht vollständig eingestellt, aber sehr stark reduziert wird.
Eine Reduzierung
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