Kurpark Bad Neuenahr

Kureinrichtungen – und der Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug von Kureinrichtungen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine

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Rehaklinik – und die Verpflegung von Mitarbeitern und Begleitpersonen

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, ist insoweit unternehmerisch tätig und führt steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus,

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Gemeinnütziger Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit

Für die Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine sind nun durch das Verwaltungsgericht Schleswig Grundsätze aufgestellt worden, wie seitens der Tierschutzbehörden damit umzugehen ist. Der Kläger des Verfahrens, ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert wird, übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland Hunde und vermittelt

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