Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und sodann veräußert, so kann sich der Erwerber gegenüber dem Mieter auf das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe erst nach drei Jahren – in bestimmten Gebieten sogar erst nach 10 Jahren – seit der Veräußerung berufen, § 577a BGB. Diese Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB
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