Auch betrieblich nutzbare Wirtschaftsgüter – und die Zuordnungsentscheidung

Die Zuordnungskriterien für die Zugehörigkeit auch betrieblich nutzbarer Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen sind durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt:

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen.

Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich

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Unterschiedsbetrag für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter in der Seeschifffahrt

Für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter erfolgt keine Feststellung eines Unterschiedsbetrages. Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen Wirtschaftsgüter festzustellen, die in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, anzusetzen sind.

Ein Feststellungsbescheid, in dem Unterschiedsbeträge für mehrere Wirtschaftsgüter

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