Ob der Verkehr eine Marke (hier: „ECR-Award“) als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt, ist anhand der Marke selbst zu beurteilen. Der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses kann zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses nicht herangezogen werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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