Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung (WissZeitVG aF) verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung (WissZeitVG aF) verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
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Die Hochschule kann eine Befristung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen wegen der fehlenden Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW nicht auf den Sachgrund der Drittelmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2
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Die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist auch dann, wenn der Arbeitnehmer zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt und deshalb der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG
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Die Befristung des Arbeitsvertrags eines zur Mitwirkung an einem drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung erfordert eine überwiegende Beschäftigung des Mitarbeiters entsprechend der
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Da sich nach dem Willen des Gesetzgebers eine Befristung wegen Drittmittelfinanzierung an sachgrundlose Befristungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG a.F., die für maximal 12 Jahre zulässig sind, anschließen kann, lässt sich allein aus einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren in
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Eine Befristungskette im Hochschulbereich, bei der die einzelnen Befristungen jeweils auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage zulässig gewesen sind, kann gleichwohl als institutioneller Rechtsmissbrauch zu einer Unwirksamkeit der (letzten) Befristung führen.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds für
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Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus.
Nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind Beschäftigte an
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Mitarbeiter einer Hochschule, die den Studenten lediglich Fremdsprachenkenntnisse vermitteln, ohne dabei selbst eine wissenschaftliche Qualifikation zu erwerben, sind keine wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des WissZeitVG. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie im Rahmen der vorgegebenen Lehrveranstaltungen ihren Unterricht
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Hat die Dienststelle einen Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit nicht darauf hingewiesen, dass er in seiner Personalangelegenheit die Mitbestimmung des Personalrats beantragen kann, so ist der Personalrat gleichwohl nicht zur Mitbestimmung berufen, solange der Beschäftigte den Antrag nicht gestellt hat.
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Bei Anwendung von § 81 Satz 1 rlpLPersVG, wonach die Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten von Bediensteten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit nur auf deren Antrag hin greift, ist aufgrund von § 99 Abs. 2 LPersVG auf den hochschulrechtlichen Status
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Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG in der sog. Postdoc-Phase zulässige Dauer für Befristungen von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal verkürzt sich nicht um die Zeit, die der Arbeitnehmer vor seiner Promotion länger als
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