Befristung nach dem WissZeitVG – und die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle

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Befristete Arbeitsverhältnisse für wissenschaftliche Mitarbeiter – und der institutionelle Rechtsmissbrauch

Eine Prüfung der Wirksamkeit einer nach dem WissZeitVG vorgenommenen Befristung nach den vom Bundesarbeitsgericht zu Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ist nicht geboten. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung. Der Hochschule ist

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Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG – für die Beantragung von DFG-Mitteln

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit

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Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG – und die wissenschaftliche Tätigkeit

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt

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Befristete Einstellung an der Hochschule – und die Wissenschaftlichkeit der Lehre

Die Wissenschaftlichkeit der Lehre im Sinne des WissZeitVG ist nicht nur gegeben, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die auf eigener Forschung beruhen. Lehre kann auch dann wissenschaftlich sein, wenn die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse Dritter von dem Lehrenden eigenständig zu gestalten sind. Auf der Grundlage der bislang festgestellten Tatsachen

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Das befristete Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin – und seine Verlängerung

Ein nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich gemäß § 2 Abs. 5 WissZeitVG aufgrund gesetzlicher Regelung automatisch, wenn objektiv einer der dort genannten Verlängerungstatbestände vorliegt und der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt. Ein Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber oder sonstiges Zutun des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Die Einverständniserklärung

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