duraBASt-Testgelände der Bundesanstalt für Straßenwesen

Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal

Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG in der seit 17.03.2016 geltenden Fassung neben der Einhaltung einer Höchstbefristungsdauer voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation erfolgt. Das ist

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Anwendbarkeit des Wissenschaftzeitvertragsgesetzes auf einen akademischen Mitarbeiter

Ein akademischer Mitarbeiter gemäß § 52 Abs. 1 LHG BW, der Lehrveranstaltungen für Studierende abhält, an Forschungsprojekten mitwirkt und im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung tätig ist, unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des akademischen Mitarbeiters wissenschaftliches Gepräge hatte.

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