duraBASt-Testgelände der Bundesanstalt für Straßenwesen

Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal

Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG in der seit 17.03.2016 geltenden Fassung neben der Einhaltung einer Höchstbefristungsdauer voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation erfolgt. Das ist

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Hörsaal

Befristung für wissenschaftliches Personal – und die Lehrkraft für besondere Aufgaben

Ein Sprachlehrer im wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich einer Hochschule zählt nicht zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die ihm übertragenen Tätigkeiten als Lehrkraft für besondere Aufgaben sind nicht wissenschaftlich geprägt. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig

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Befristete Arbeitverträge für wissenschaftliches Personal – und die Lehrtätigkeit

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung.

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Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Universität – und die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses

Die Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann sich bereits aus einem wissenschaftlichen Zuschnitt der abzuhaltenden Lehrveranstaltungen ergeben. Die Anleitung von Studierenden zu wissenschaftlichem Arbeiten impliziert regelmäßig eine wissenschaftliche Tätigkeit der Lehrkraft. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 5

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