Universität Bremen - Glashalle

Studienzulassung in Bremen – und die Berechnung der Studienplatzkapazitäten

Die Berechnung der Studienplatzkapazitäten nach dem „konkreten Stellenprinzip“ im Bremischen Hochschulzulassungsgesetz ist verfassungsgemäß. Mit der jetzt vor Bundesverfassungsgericht erfolgreichen angenommenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Universität Bremen gegen drei im Eilverfahren gefasste Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Diese verpflichteten – im Unterschied zum Verwaltungsgericht – die Universität, Studienbewerber im Bachelorstudiengang Psychologie nach

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Arzt

Wissenschaftsfreiheit – und keine Garantie für die Chefarztstelle

Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gewährleistet nicht, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum – neben deren Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universität – nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

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Kathnetnews60177

Die Äußerungen eines Lehrstuhlinhabers über Kindererziehung in gleichgeschlechtlichen Ehen

Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit findet seine Grenze auch in den Grundrechten anderer Rechtsträger, insbesondere auch der Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer sich zu Fragen der Kindererziehung in gleichgeschlechtlichen Ehen in ehrverletzender Art äußert, muss mit einer Verurteilung wegen Beleidigung rechnen. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Kassel in

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Duale Hochschule Baden-Württemberg – und ihre Leitungsorgane

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von 80 Professoren der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die Regeln des Landeshochschulgesetzes zur Besetzung der Leitungsgremien der Dualen Hochschule wandten. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit garantiert, dass Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im

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Vorstrafen – und die Entziehung des Doktorgrades

Eine Universität darf für die Zulassung eines Promotionsbewerbers zur Promotion einem strafbaren Verhalten nur insoweit Relevanz beimessen, als wissenschaftsbezogene Straftaten in Rede stehen. Als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades des Dr.s, die die beklagte Universität verfügt hat, ist im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall auf § 39 Abs. 4

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Promotionszulassung trotz strafgerichtlicher Verurteilungen

Eine Universität kann die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers nur dann ablehnen, wenn die begangene Straftat eine wissenschaftsbezogene Verfehlung darstellt. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall beantragte der Doktorand bei der beklagten Technischen Universität Bergakademie Freiberg die Eröffnung eines Promotionsverfahrens. Dem Antrag beigefügt war gemäß

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Uni-Fusion, Wissenschaftsfreiheit und der Gründungsbeauftragte – der Fall der BTU Cottbus-Senftenberg

Das Bundesverfassugnsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen die Fusion der TU Cottbus mit der FH Lausitz zur BTU Cottbus-Senftenberg teilweise stattgegeben: Die vorübergehende Leitung der BTU Cottbus-Senftenberg durch einen vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Gründungsbeauftragten ist nicht mit der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, weil der Gesetzgeber die wesentlichen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zuständigkeitsprobleme bei der Entziehung des Doktorgrades

Mit der Frage, welches Organ der Hochschule für die Entziehung des Doktorgrades zuständig ist, wenn dies in der Promotionsordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, hatte sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu befassen: Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht beim Rektorat der

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Habilitation aufgrund einer hervorragenden Dissertation

Die in § 71 Abs. 3 S. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz auf Ausnahmefälle beschränkte Habilitation aufgrund einer hervorragenden Dissertation begegnet beim Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und Prüfungsverfahren ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3

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Die Abwahl einer Uni(vize)präsidentin

Aus den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für die Legitimation der Leitungsorgane von Hochschulen entwickelt hat, ergibt sich, dass die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums einer niedersächsischen Hochschule dem ausschlaggebenden Einfluss des Senats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten

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Medizinische Hochschule Hannover – Hochschulorganisation vs. Wissenschaftsfreiheit

Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind auch Entscheidungen über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung. Je mehr,

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Das organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum – und die Wissenschaftsfreiheit

Der für die Organisation der Hochschulmedizin bundesverfassungsrechtlich geforderte Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer und der bestmöglichen Krankenversorgung gebietet, dass ein organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum nicht zu überprüfen und nicht dafür einzustehen hat, dass das in tatsächlichem Sinne erteilte Einvernehmen des medizinischen Fachbereichs einer Universität zu einer den Bereich von

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Keine nuklearmedizinischen Bettenstation an der Uniklinik Düsseldorf

Das Universitätsklinikum Düsseldorf ist nicht zur Wiedererrichtung einer nuklearmedizinischen Bettenstation verpflichtet. Mit diesem Urteil wies jetzt das Bundesverwaltugnsgericht letztinstanzlich die Klage eines Düsseldorfer Medizinprofessors ab. Hat der Vorstand eines organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums im tatsächlich erteilten Einvernehmen mit dem medizinischen Fachbereich der Universität die Schließung einer Bettenstation beschlossen, kann der davon

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Der Fall Uwe Barschel – Aktennutzungsanspruch bei Archivgut des Bundesnachrichtendienstes

Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als 30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf

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BTU Cottbus-Senftenberg – Hochschulfusion und die Grundrechte der Fakultäten

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des Brandenburgischen Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz abglehnt. Die gesetzliche Neuregelung der Hochschullandschaft in der Lausitz Am 11.02.2013 beschloss der Brandenburgische Landtag das Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz, das unter anderem in Art. 1 das Gesetz zur

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Rechtsschutz im Habilitationsverfahren

Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen. Bei einer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG „die besondere Befähigung zu selbständiger

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Dekan und Fakultätsrat im Hamburgischen Hochschulgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde eines Hamburger Universitätsprofessors die §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes wegen eines Verstoßs gegen die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit für teilweise verfassungswidrig erklärt: Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit

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