Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit findet seine Grenze auch in den Grundrechten anderer Rechtsträger, insbesondere auch der Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer sich zu Fragen der Kindererziehung in gleichgeschlechtlichen Ehen in ehrverletzender Art äußert, muss mit einer Verurteilung wegen Beleidigung rechnen. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Kassel in
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