duraBASt-Testgelände der Bundesanstalt für Straßenwesen

Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal

Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG in der seit 17.03.2016 geltenden Fassung neben der Einhaltung einer Höchstbefristungsdauer voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation erfolgt. Das ist

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Hörsaal

Befristete Arbeitsverhältnis der studentischen Hilfskraft – und die Frage der wissenschaftlichen Hilfstätigkeit

Nach § 6 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1 WissZeitVG liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre

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Befristete Arbeitsverhältnisse an der Hochschule – und die angemessene Befristungsdauer

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung muss die Befristungsdauer der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Die angemessene Befristungsdauer ist einzelfallbezogen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse im jeweiligen Fach, des angestrebten Qualifizierungsziels und des Qualifizierungsstands des Arbeitnehmers zu ermitteln. Für die Wirksamkeit der

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Labor

Der befristete Arbeitsvertrag an der Forschungseinrichtung – zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation

Mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11. März 2016 (BGBL. I S. 442 ff.) wurde zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen eine neue Befristungsmöglichkeit „zur Förderung der eigenen Qualifizierung“ in das Gesetz eingefügt. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Liegt es nicht vor, so

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Höchstbefristungsdauer nach dem WissZeitVG – und die Betreuung eines Kindes in Adoptionspflege

Die Höchstbefristungsdauer nach dem WissZeitVG verlängert sich bei der Betreuung eines Kindes in Adoptionspflege. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase,

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Befristung nach dem WissZeitVG – und der persönliche Anwendungsbereich

Der persönliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet, wenn die Arbeitnehmerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Dem steht nicht entgegen, dass sie als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt wurde, solange die ihr vertraglich übertragenen Tätigkeiten wissenschaftlich geprägt sind. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen

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Befristung nach dem WissZeitVG – und die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle

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Befristete Arbeitsverhältnisse für wissenschaftliche Mitarbeiter – und der institutionelle Rechtsmissbrauch

Eine Prüfung der Wirksamkeit einer nach dem WissZeitVG vorgenommenen Befristung nach den vom Bundesarbeitsgericht zu Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ist nicht geboten. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung. Der Hochschule ist

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Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG – für die Beantragung von DFG-Mitteln

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit

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Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG – und die wissenschaftliche Tätigkeit

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt

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Kettenbefristungen im Hochschulbereich – als institutioneller Rechtsmissbrauch

Eine Befristungskette im Hochschulbereich, bei der die einzelnen Befristungen jeweils auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage zulässig gewesen sind, kann gleichwohl als institutioneller Rechtsmissbrauch zu einer Unwirksamkeit der (letzten) Befristung führen. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds für die Befristung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach den

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Befristete Einstellung an der Hochschule – und die Wissenschaftlichkeit der Lehre

Die Wissenschaftlichkeit der Lehre im Sinne des WissZeitVG ist nicht nur gegeben, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die auf eigener Forschung beruhen. Lehre kann auch dann wissenschaftlich sein, wenn die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse Dritter von dem Lehrenden eigenständig zu gestalten sind. Auf der Grundlage der bislang festgestellten Tatsachen

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Das befristete Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin – und seine Verlängerung

Ein nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich gemäß § 2 Abs. 5 WissZeitVG aufgrund gesetzlicher Regelung automatisch, wenn objektiv einer der dort genannten Verlängerungstatbestände vorliegt und der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt. Ein Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber oder sonstiges Zutun des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Die Einverständniserklärung

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