§ 10 SachenRBerG bestimmt abschließend die Bedingungen typisierten Vertrauens und ist nicht weiter einschränkend auszulegen. Das Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs und damit auch eines Ankaufs- oder Ablösungsanspruchs entsprechend § 29 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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