Wolf

Der Abschuss zweier Wölfe

Vereinigungen können ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung klagen, wenn dies gesetzlich eigens bestimmt ist. Insbesondere ergibt sich die Antragsbefugnis nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.

Mit dieser Begründung hat das

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Der Wolf war nicht der Täter

Offensichtlich gibt es nicht nur „Problembären“ sondern in einigen Landstrichen Deutschlands auch „Problemwölfe“. Eine Entschädigung für gerissenes Vieh gibt es freilich nur, wenn zweifelsfrei ein Wolf hierfür verantwortlich war.

Demgemäß lehnte jetzt das Verwaltungsgericht Dresden einen Schadensausgleich für eine Landwirtin

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