Falsche Angaben für das Wohnbauförderungsdarlehn

Werden aus öffentlichen Mitteln Wohnbauförderungsdarlehen infolge falscher Angaben einem Bauherrn gewährt, der die Voraussetzungen für die Leistung dieser Subvention (hier: nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes – WoFG) nicht erfüllt, besteht der Schaden des Darlehensgebers schon in der Eingehung der Darlehensverpflichtung mit dem nicht förderungswürdigen Bauherrn1.

Falsche Angaben für das Wohnbauförderungsdarlehn

Ziel der Wohnungsbauförderung ist die Vergabe von zinsgünstigen bzw. zinslosen Darlehen an den nach den Bestimmungen des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WoFG) berechtigten Personenkreis. In den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), die per Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wurden, werden u.a. das Förderziel, einzelne Förderungsvoraussetzungen und Fördergrundsätze durch die Verwaltung konkretisiert. Das Verfahren der Wohnungsbauförderung ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe entscheidet die zuständige Verwaltungsbehörde über einen Antrag auf Bewilligung von Wohnungsbaufördermitteln. Auf der zweiten Stufe erfolgt aufgrund der Förderbewilligung die Gewährung eines zinslosen bzw. zinsgünstigen Darlehens durch die vormalige Wohnungsbauförderungsanstalt NRW.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Haftung der Geschäftsführer und handelnden Mitarbeiter einer zwischenzeitlich aufgelösten GmbH, die in den Förderverfahren als Bevollmächtigte der jeweiligen Förderinteressenten gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde handelte. Mehrere Förderinteressenten erfüllten die Voraussetzungen der WFB nicht, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über genügend finanzielle Eigenmittel verfügten. Um dennoch in formaler Hinsicht die Förderkriterien erfüllen zu können, lösten die Fördermittelempfänger bestehende Kreditverpflichtungen ab. Die GmbH erklärte gegenüber der Bewilligungsbehörde, dass die Ablösung jeweils durch Eigenkapital erfolgt sei. Tatsächlich wurden die zur Ablösung der Kleinkredite erforderlichen Geldmittel den Förderinteressenten von der GmbH und/oder deren Subunternehmerin vorübergehend darlehensweise zur Verfügung gestellt.

Die Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW begehrte nun von den beiden Geschäftsführern sowie den beiden handelnden Mitarbeitern der GmbH Rückzahlung der Darlehensvaluta abzüglich erhaltener Rückzahlungen und Ersatz der bereits entstandenen Refinanzierungskosten sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung bezüglich des zukünftig noch entstehenden Refinanzierungsschadens, hilfsweise gegen Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung zukünftig vereinnahmter Tilgungsleistungen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Arnsberg hat die Klage abgewiesen2. Die dagegen eingelegte Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg3. Der Bundesgerichtshof sah dies nun jedoch anders und hob das Urteil der Vorinstanz auf:

Das Oberlandesgericht Hamm hat offengelassen, ob die beklagten Geschäftsführer und Mitarbeiter an einer Täuschung der zuständigen Bewilligungsbehörde und der Wohnungsbauförderungsanstalt über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen mitgewirkt haben und somit ein Schadensersatzanspruch der Wohnungsbauförderungsanstalt nach § 826 BGB dem Grunde nach in Betracht kommt4. Dies hat der Bundesgerichtshof deshalb im Revisionsverfahren zu Gunsten der Wohnungsbauförderanstalt zuächst unterstellt.

Bereits die Eingehung der Darlehensverpflichtung mit den nicht förderungswürdigen Bauherren hat bei der Wohnungsbauförderungsanstalt zu einem Schaden geführt hat, selbst wenn den gewährten Darlehen gleichwertige Rückzahlungsforderungen der Wohnungsbauförderungsanstalt gegenüber stehen sollten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmendem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes5.

Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist6.

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Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar7.

Vorliegend besteht der der Wohnungsbauförderungsanstalt entstandene Schaden in der Eingehung der Darlehensverpflichtungen mit den nicht förderungswürdigen Bauherren. Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der von den Bauherren erbrachten und zu erbringenden Leistungen wird die Wohnungsbauförderungsanstalt durch die Verpflichtung zur Auszahlung der Gelder trotz der fehlenden Voraussetzungen für die Förderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, weil diese Mittel nicht mehr für andere förderungswürdige Antragsteller zur Verfügung stehen. Werden zweckgebundene Mittel, um die es sich bei der Wohnungsbauförderung handelt, ausgezahlt, ohne dass der Empfänger zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, entsteht der entsprechenden öffentlichen Institution und damit im weiteren Sinne dem Staat und der Allgemeinheit ein Schaden, weil dadurch die Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird8.

Dem hält die Gegenansicht ohne Erfolg entgegen, die Bauherren hätten im vorliegenden Fall sämtlich zur Zielgruppe der Wohnungsbauförderung gehört, da sie einkommensschwach gewesen seien. Zwar ist es zutreffend, dass die Förderung der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums solchen Personen dient, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoFG). Daher liegt ein Vermögensschaden im Sinne einer Zweckverfehlung jedenfalls dann vor, wenn Fördermittel an Personen gewährt werden, die überhaupt nicht einkommensschwach sind9.

Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass eine Zweckverfehlung bei einer Leistung an einkommensschwache Personen ausgeschlossen ist. Denn die Wohnungsbauförderung bezweckt, wie das OLG Hamm zutreffend erkannt hat, nicht unterschiedslos die Förderung sämtlicher einkommensschwacher Personen. Vielmehr zeigen bereits die Grundsätze des § 8 Nr. 2 Satz 1 WoFG, dass eine angemessene und damit auch tragbare Belastung des Bauherren bezweckt wird10. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 WoFG stellt darüber hinaus für den konkreten Förderfall11 verschiedene Voraussetzungen für eine Förderungsgewährung auf und verlangt u.a., dass der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, seine Belastung bei selbst genutztem Wohneigentum auf Dauer tragbar erscheint und er eine angemessene Eigenleistung erbringt. Mit diesen Voraussetzungen soll insbesondere erreicht werden, dass der Bauherr nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen das Bauherrenwagnis und dauerhaft die laufenden Aufwendungen für die Eigentumsmaßnahme tragen kann12. Dies zeigt, dass die Wohnungsbauförderung, gerade auch bei selbst genutztem Wohneigentum, auf eine dauerhaft tragbare und wirtschaftliche Finanzierung abzielt und aus diesem Grund gerade nicht alle einkommensschwachen Personen ohne weitere Voraussetzungen gefördert werden sollen. Vielmehr bezweckt die Wohnraumförderung nur die Unterstützung solcher Personen, die die Fördervoraussetzungen und die hierzu erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 5 Abs. 2 WoFG) erfüllen. Sofern Bauherren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Förderung zuteil wird, liegt ein Vermögensschaden vor, da der Förderzweck nicht erreicht wird13.

Selbst wenn man den Förderzweck weniger eng fassen wollte und eine Zweckverfehlung verneinte, schlösse dies einen Schadenseintritt bei der Wohnungsbauförderungsanstalt nicht aus. Denn eine Schadenszufügung kann selbst dann vorliegen, wenn Empfänger von staatlicherseits ausgeworfenen Geldern diese zwar in einer zweckentsprechenden Weise verwenden, sie jedoch über Sachverhalte, die als Voraussetzung der staatlichen Leistung ausdrücklich genannt sind, getäuscht haben. Wer eine staatliche Stelle unter Täuschung über ausdrücklich geregelte materielle Voraussetzungen veranlasst, einen in Wahrheit nicht bestehenden Anspruch zu erfüllen, schädigt den Staat in Höhe der unberechtigten Leistung. Nur bei lediglich formellen Voraussetzungen, die etwa der bloßen Erleichterung der Verwaltungstätigkeit oder der Beweissicherung dienen, kann dies anders sein14. Bei den durch die WFB konkretisierten Fördervoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 WoFG handelt es sich um materielle Voraussetzungen im vorstehend genannten Sinn, da sie eine dauerhaft tragbare und wirtschaftliche Förderung der Bauherren bezwecken.

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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht Hamm15 allerdings einen Schadensersatzanspruch der Wohnungsbauförderungsanstalt mit dem Argument verneint, diese könne ihren Schaden nicht in der Weise berechnen, dass sie so gestellt werde, als ob sie die Darlehen nicht gewährt habe, ohne diese zugleich zu kündigen.

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; dies wäre in den meisten Fällen auch kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde16. Danach ist die Wohnungsbauförderungsanstalt – bei Unterstellung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten dem Grunde nach – möglichst so zu stellen, als ob sie die Darlehen nicht ausbezahlt hätte17. Ein Zustand, der dieser hypothetischen Situation wirtschaftlich gleichwertig ist, wird dadurch erreicht, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt die an die Bauherren gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen von den Beklagten erhält und die Wohnungsbauförderungsanstalt im Gegenzug ihre weiter gegen die Bauherren bestehenden Rechtspositionen, insbesondere ihre Ansprüche auf zukünftige Tilgungs- und Zinsleistungen, Zug um Zug auf die Beklagten überträgt18. Für den Fall, dass eine Übertragung der Rückzahlungsansprüche unmöglich ist, genügt auch die Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung der zukünftig noch zu vereinnahmenden Tilgungs- und Zinsleistungen19. Zudem hat die Wohnungsbauförderungsanstalt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Refinanzierungsaufwendungen20.

Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann also – anders als im Zwei-Personen-Verhältnis der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte21 – nicht nur entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder aber am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Denn eine solche Beschränkung des Schadensersatzes ist grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien gerechtfertigt17.

Die vom Oberlandesgericht Hamm15 vorgebrachten Argumente geben dem Bundesgerichtshof keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der Bundesgerichtshofsrechtsprechung steht insbesondere nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs22 bei einer Haftung wegen Verletzung (vor) vertraglicher Pflichten auch in Drei-Personen-Verhältnissen ein Wahlrecht desjenigen besteht, der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben eines mit ihm vertraglich verbundenen Schädigers enttäuscht wurde und in diesem Zusammenhang eine vertragliche Bindung mit einem Dritten eingegangen ist. Danach kann der Anspruchsinhaber einerseits wählen, im Wege des Schadensersatzes vom Schädiger „Rückgängigmachung“ der Folgen des mit Dritten geschlossenen Vertrags zu verlangen, hierzu das Erlangte dem Schädiger zur Verfügung zu stellen und seine Aufwendungen ersetzt zu bekommen. Andererseits kann er auch an dem Vertrag mit dem Dritten insgesamt festhalten; und vom Schädiger lediglich Entschädigung seines enttäuschten Vertrauens fordern; er kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie es der von ihm aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Schädigers angenommenen Situation entsprochen hätte.

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Der Anspruchsinhaber ist danach gerade nicht darauf beschränkt, den zweiten Weg zu wählen, sondern kann sich für eine (möglichst) umfassende Naturalrestitution entscheiden23. Das entspricht dem Begehren der Wohnungsbauförderungsanstalt, die so gestellt werden will, als hätte sie die streitgegenständlichen Darlehen nicht gewährt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm15 weicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, zumal sich die genannten Entscheidungen anderer Zivilsenate nicht mit der Frage befassen, wie die Naturalrestitution, insbesondere die Herausgabe des vom Dritten Erlangten und zukünftig noch zu Erlangenden, im Fall eines Dauerschuldverhältnisses im Einzelnen zu erfolgen hat.

Es trifft entgegen der Auffassung des OLG Hamm15 im Ergebnis auch nicht zu, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt an den Vertragsverhältnissen mit den Bauherren insgesamt festhalten will. Vielmehr verlangt sie von den Beklagten eine möglichst umfassende Naturalrestitution. Unerheblich ist dabei grundsätzlich, ob sie auch auf anderem Wege versuchen könnte, eine solche Wiederherstellung zu erreichen. Es ist ein allgemeiner – schon aus § 255 BGB folgender – schadensrechtlicher Grundsatz, dass ein Schädiger den Geschädigten nicht auf einen der Beseitigung des Vermögensverlustes dienenden Anspruch gegen einen anderen am Schadensereignis Mitverantwortlichen verweisen kann24. Daher ist die Wohnungsbauförderungsanstalt – selbst wenn ihr dies möglich sein sollte – im Rahmen der schadensrechtlichen Abwicklung nicht gehalten, die mit den Bauherren geschlossenen Darlehensverträge zu kündigen.

Ebenfalls nicht tragfähig ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Argumentation, die Bundesgerichtshofsrechtsprechung führe zu einer unterschiedlichen Haftung des Vertragspartners und seines Vertreters trotz bestehender Gesamtschuldnerschaft.

Ein rechtlicher Grundsatz, dem zufolge vertragliche und gesetzliche Haftung stets den gleichen Inhalt haben müssten, existiert nicht. Jeder Anspruch ist nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbstständig zu beurteilen und folgt seinen eigenen Regeln25. Abweichungen von diesem Grundsatz kommen nur ganz ausnahmsweise in Betracht und beschränken sich typischerweise auf Fallgestaltungen, in denen die deliktischen Ansprüche den Zweck einer für den vertraglichen Anspruch geltenden Vorschrift vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würden26. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Hinzu kommt, dass sich die Ansprüche vorliegend gegen verschiedene Haftungssubjekte richten.

Unabhängig hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall, auch wenn man eine Haftung der Bauherren aus Verschulden bei Vertragsschluss unterstellt, überhaupt nicht von einer – auf die Entschädigung enttäuschten Vertrauens – begrenzten Haftung der Bauherren gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt ausgegangen werden. Denn diese hat sich gerade nicht für ein Festhalten an den Darlehensverträgen entschieden. Vielmehr begehrt sie von den Beklagten eine möglichst umfassende Naturalrestitution, während sie gegenüber den Bauherren von rechtlichen Schritten abgesehen hat.

Selbst wenn eine unterschiedliche Haftung mehrerer Schuldner vorläge, stünde dies der Annahme einer Gesamtschuldnerschaft im Übrigen nicht notwendigerweise im Wege. So ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Langem anerkannt, dass eine Gesamtschuldnerschaft nicht vom Vorliegen einer Identität des Leistungsinhalts und umfangs abhängt27.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm15 fehlt es schließlich bei Zugrundelegung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung nicht deshalb an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen haftungsbegründendem Tatbestand und dem geltend gemachten Schaden, weil ein Ausfallrisiko bei jeder Subventionierung aus sozialen Gesichtspunkten besteht. Ebenfalls wird die Wohnungsbauförderungsanstalt nicht dadurch bessergestellt, dass sie einerseits ihr finanzielles Engagement von den Beklagten ersetzt bekommt, andererseits aber der erstrebte Zweck der Unterstützung des Erwerbs von Wohnungseigentum erreicht wird. Insoweit lässt das OLG Hamm außer Acht, dass es – auch nach seiner eigenen Rechtsauffassung – gerade nicht Zweck der sozialen Wohnraumförderung ist, unterschiedslos Personen mit geringem Einkommen und Vermögen zu fördern, sondern dass eine Förderung lediglich dann bezweckt ist, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, die ein dauerhaftes Gelingen versprechen und eine angemessene Beteiligung der Geförderten sichern28. Dieser Zweck wurde vorliegend aber nicht erreicht. Vielmehr wurden der Wohnungsbauförderungsanstalt ungewollte vertragliche Bindungen aufgedrängt, vor denen § 826 BGB sie gerade schützen will. Von einem fehlenden Zurechnungszusammenhang oder einer Besserstellung der Wohnungsbauförderungsanstalt bei einem Fortbestehen vertraglicher Bindungen kann daher keine Rede sein.

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Die Wohnungsbauförderungsanstalt wird auch nicht dadurch bessergestellt, dass sie die Darlehensverträge weiterführt und hieraus erwachsene Rechte behält. Dies käme nur dann in Betracht, wenn ihr eine Abtretung dieser Rechte nicht möglich sein sollte, was das OLG Hamm bislang nicht geprüft hat. Wäre eine Abtretung nicht möglich, hätte die Wohnungsbauförderungsanstalt etwaige ihr erwachsene Vorteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Schädiger auszukehren. Damit würde sie zumindest weitestgehend so gestellt, als hätte sie die Darlehen nie gewährt. Sofern es um die Geltendmachung von Rechten oder die Ausübung von Gestaltungsrechten geht, trifft die Wohnungsbauförderungsanstalt überdies die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der mit ihr durch das gesetzliche (Abwicklungs)Schuldverhältnis verbundenen Beklagten (vgl. § 241 Abs. 2 BGB).

Auch das Vorbringen zur Herausgabe der erlangten Vorteile an die Schädiger fordert keine Abkehr von den in der BGH-Entscheidung vom 21.12 200429 aufgestellten Grundsätzen. Die Gegenansicht ist insoweit der Auffassung, die Verpflichtung zur Auskehrung der zukünftigen Zins- und Tilgungsleistungen sei für die Geschädigte unzumutbar, weil sie damit für die Schädiger die Zins- und Tilgungsleistungen einziehen müsse. Außerdem bekämen diese eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzinsung ihrer Schadensersatzleistung.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Auskehrung zukünftiger Zins- und Tilgungsleistungen nur dann stellt, wenn der Wohnungsbauförderungsanstalt eine Abtretung dieser Ansprüche an die Beklagten nicht möglich ist.

Die Verpflichtung der Wohnungsbauförderungsanstalt, in diesem Fall den Beklagten die zukünftigen Zins- und Tilgungsleistungen der Bauherren auszukehren, beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Anspruch der Wohnungsbauförderungsanstalt ist daher von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, die ihr aus den aufgrund des Verhaltens der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen erwachsen sind, diesen herausgegeben werden30.

Zutreffend ist allerdings, dass eine Vorteilsausgleichung nur dann in Betracht kommt, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt31. Die Einziehung und Auskehrung der Zins- und Tilgungsleistungen ist der Wohnungsbauförderungsanstalt jedoch grundsätzlich nicht unzumutbar. Es handelt sich um einfache banktypische, für die Wohnungsbauförderungsanstalt alltägliche Vorgänge.

Ebenso wenig wird der Schädiger durch die Auskehrung der Zins- und Tilgungsleistungen unbillig begünstigt. Durch die Auskehrung zukünftiger Tilgungsleistungen erhält er lediglich dasjenige zurück, was er zuvor im Wege der Naturalrestitution an den Geschädigten hingeben musste. Insoweit kann bereits von einer Begünstigung keine Rede sein. Auch die Auskehrung der Zinsleistungen an den Schädiger ist nicht unbillig, da dieser die noch offene Darlehenssumme, für die er von dem Geschädigten Zinsen erhält, im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen hat und gegebenenfalls finanzieren muss. Soweit letzteres nicht notwendig ist, weil er über ausreichend eigenes Vermögen verfügt, muss er gegebenenfalls darauf verzichten, dieses gewinnbringend anzulegen. Dies rechtfertigt es, dem Schädiger die zukünftigen Zinsleistungen der Darlehensnehmer zukommen zu lassen.

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Die Schadensberechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt entspricht im Grundsatz den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn die Wohnungsbauförderungsanstalt begehrt Ersatz der an die Bauherren ausbezahlten Darlehensvaluta abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen und zuzüglich ihrer Refinanzierungsaufwendungen (nebst der Feststellung der Ersatzverpflichtung hinsichtlich des zukünftig noch entstehenden Refinanzierungsschadens). Dass sie lediglich als Hilfsantrag Zug um Zug eine Auskehrung zukünftig zu vereinnahmender Tilgungsleistungen anbietet, kann gegebenenfalls – auch bei Bestehen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach – eine (teilweise) Abweisung der Klage, auch bezüglich des Hilfsantrags, nach sich ziehen. Das OLG Hamm hat sich bislang allerdings weder damit befasst, ob der Wohnungsbauförderungsanstalt eine Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Bauherren unmöglich ist, noch ob ihr wegen besonderer Umstände des Einzelfalles ein Vorteilsausgleich unzumutbar sein könnte. Jedenfalls ist eine Abtretung seitens der Wohnungsbauförderungsanstalt nicht schon deshalb nach § 399 BGB ausgeschlossen, weil wegen der Zweckbindung der Wohnungsbauförderungsdarlehen eine solche Abtretung nicht ohne Veränderung des Leistungsinhalts möglich wäre. Denn die zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung32 schließt lediglich eine Abtretung auf Seiten des Geförderten aus, nicht jedoch eine Abtretung von Ansprüchen des Förderers, im Fall einer Darlehensgewährung also des Darlehensgebers. Bei einer Abtretung seitens des Darlehensgebers kann eine Inhaltsänderung jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361[]
  2. LG Arnsberg, Urteil vom 10.11.2011 – I1 O 526/10[]
  3. OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2013 – I9 U 2/12[]
  4. vgl. zur Sittenwidrigkeit einer bewusst arglistigen Täuschung BGH, Urteil vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO, 366 mwN[]
  5. vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217 f., 223 f. mwN; BGH, Urteile vom 10.07.2007 – VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 21; und vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO, 366 f., mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO, 367; BGH, Urteil vom 26.09.1997 – V ZR 29/96, VersR 1998, 905, 907; jeweils mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO, 367 f. mwN; und vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, VersR 2014, 210 Rn. 28; BGH, Urteile vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 153 mwN, und – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2669 mwN; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb.2014, § 826 Rn. 118, 149; Soergel/Hönn, BGB, 13. Aufl., § 826 Rn. 58; Füller, JR 2006, 201, 202; Oetker, LMK 2005, 87; Hönn, WuB – IV A. § 826 BGB 3.05[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 13.12 1988 – VI ZR 235/87, BGHZ 106, 204, 209; vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO, 368 f.; und vom 16.07.2013 – VI ZR 442/12, BGHZ 198, 50 Rn. 21; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.07.1963 – 1 StR 130/63, BGHSt 19, 37, 44 f.; Urteile vom 30.06.1982 – 1 StR 757/81, BGHSt 31, 93, 95; und vom 26.01.2006 – 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624 Rn. 2[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO[]
  10. vgl. Schubart/Kohlenbach/Bohndick, Wohn- und Mietrecht, § 8 WoFG Anm. 4, § 11 WoFG Anm. 4 [Stand: Juni 2004]; von Wehrs in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 8 WoFG Anm. 4 [Stand: November 2003][]
  11. vgl. von Wehrs in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, aaO, § 11 WoFG Anm.05.4 [Stand: November 2003][]
  12. vgl. BT-Drs. 14/5538, S. 49; von Wehrs in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, aaO, § 11 WoFG Anm.05.3 und 5.4 [Stand: November 2003][]
  13. vgl. von Wehrs in Fischer-Dieskau/Pergande/-Schwender, aaO, § 11 WoFG Anm.05.3 [Stand: November 2003][]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 30.06.1982 – 1 StR 757/81, aaO, 95 f.; und vom 08.04.2003 – 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179, 2180; jeweils mwN; vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 24.04.1952 – 4 StR 854/51, BGHSt 2, 325, 327[]
  15. OLG Hamm, a.a.O.[][][][][]
  16. BGH, Urteile vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO, 369 f. mwN; und vom 20.01.2004 – VI ZR 46/03, VersR 2004, 482; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.2005, § 249 Rn. 182[]
  17. BGH, Urteil vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO, 369[][]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO, 370; Oetker, LMK 2005, 87; ebenso bei fehlerhaften Ad-Hoc-Mitteilungen BGH, Urteile vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, aaO, und – II ZR 217/03, aaO, sowie vom 09.05.2005 – II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451[]
  19. BGH, Urteil vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO; vgl. hierzu Füller, JR 2006, 201, 202[]
  20. BGH, Urteil vom 21.12 2004 – VI ZR 306/03, aaO[]
  21. vgl. etwa BGH, Urteile vom 25.05.1977 – VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53, 56 ff.; und vom 28.03.1990 – VIII ZR 169/89, BGHZ 111, 75, 82; jeweils mwN[]
  22. BGH, Urteile vom 16.01.1991 – VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599, 600; vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; und vom 15.01.2009 – III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn. 10 ff. mwN[]
  23. vgl. BGH, Urteile vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, aaO mwN; und vom 15.01.2009 – III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn. 13 f.[]
  24. BGH, Urteil vom 31.05.1994 – VI ZR 12/94, VersR 1994, 1077, 1079 f.; BGH, Urteile vom 20.11.1992 – V ZR 279/91, BGHZ 120, 261, 268; vom 24.01.1997 – V ZR 294/95, NJW-RR 1997, 654, 655; vom 26.06.1997 – IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948; vom 19.07.2001 – IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192; und vom 01.12 2005 – IX ZR 115/01, NJW-RR 2006, 694 Rn. 15; jeweils mwN[]
  25. vgl. BGH, Urteile vom 24.05.1976 – VIII ZR 10/74, BGHZ 66, 315, 319; vom 16.09.1987 – VIII ZR 334/86, BGHZ 101, 337, 343 f.; vom 12.12 1991 – I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300; und vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 18; jeweils mwN[]
  26. vgl. BGH, Urteile vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, aaO; vom 19.10.2004 – X ZR 142/03, NJW-RR 2005, 172 mwN[]
  27. BGH, Beschluss vom 01.02.1965 – GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 232 ff.; Urteil vom 29.06.1972 – VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97, 99 ff.; jeweils mwN; vgl. auch zur teilweisen Gesamtschuld BGH, Urteil vom 27.03.1969 – VII ZR 165/66, BGHZ 52, 39, 45 mwN[]
  28. vgl. oben, Ziff. II. 2.c bb[]
  29. BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, aaO, 370[]
  30. vgl. BGH, Urteile vom 15.01.2009 – III ZR 28/08, aaO Rn. 14; und vom 21.10.2004 – III ZR 323/03, MDR 2005, 322; jeweils mwN[]
  31. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2010 – VI ZR 346/08, VersR 2010, 1324 Rn. 17 und BGH, Urteil vom 24.03.1959 – VI ZR 90/58, BGHZ 30, 29, 33; jeweils mwN[]
  32. BGH, Urteil vom 29.10.1969 – I ZR 72/67, WM 1970, 253, 254 mwN – Flutschadenbeihilfe[]
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Falsche Fünfziger im Bordell