Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall begehrt der 1959 geborene Mieter die Leistung von Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete er zunächst als System-Programmierer und
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