Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt. Auch ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift keine Voraussetzung für die Zulässigkeit
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