Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist mangels eines Informationsgehaltes für den Mieter zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens ungeeignet. Ein auf diese Weise begründetes Mieterhöhungsverlangen ist deshalb aus formellen Gründen unwirksam. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten der Vermieter und die Mieterin einer 79 qm großen Wohnung des Vermieters in
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