Die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, obliegt zunächst dem Gericht, das die Strafe ausgesprochen hat.
Mit der sodann durch dieses erfolgten wirksamen Übertragung der Bewährungsaufsicht an das Wohnsitzgericht (§ 462a
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