Zerstören im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei gemischt genutzten Gebäuden eine durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus. Der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante des Inbrandsetzens ist in Fällen, in denen ein einheitliches, teils gewerblich und
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