Besetzte Räumlichkeiten genießen nicht allein deshalb den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG, weil sich die Besetzer dort über längere Zeit aufhalten und schlafen. Fehlt es an einer rechtmäßigen Nutzung und dient die vermeintliche Wohnnutzung
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