kommunal beherrschtes Wohnungsbauunternehmen unterliegt nicht nur einer eingeschränkten Bindung an die Grundrechte.
Es bedarf daher für die Verhängung eines Hausverbots mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG jeweils eines sachlichen Grundes.
Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten nicht nur für
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